Über die neuen Vollstreckungs- und Pfändungsformulare seit dem 22.12.2022, dann Pflicht ab 1.9.2024, weitere Neuerungen ab 1.10.2025!

23.12.2022

Ihr Lieben, Sie Lieben,

seit gestern, den 22.12.2022, gelten die neuen Vollstreckungsformulare! Es handelt sich um folgende Formulare, die neu gestaltet oder sogar komplett neu erschaffen wurden:

  • Sachpfändungsformular / Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher
  • Richterliche Durchsuchungsanordnung (RDA) einschließlich Vollstreckung zur Nachtzeit
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  • Forderungsaufstellungen zu obigen neuen Formularen

Am 22.12.2022 trat also die bisherige Zwangsvollstreckungsformularverordnung außer Kraft. Die neue ZVFV ist in Kraft getreten.

Es gibt aber eine lange Übergangsfrist wie folgt:

  • Bis zum 21.12.2022 mussten die alten ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden.
  • Ab dem 1.12.2023 können dann ausschließlich nur noch die neuen ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden (sehr lange Übergangszeit).
  • Bis zum 30.11.2023 können also auch noch die alten Formulare genutzt werden.
  • Um mit den Übergangsdaten nicht durcheinander zu kommen, benenne ich die neuen Formulare u. a. mit „2023“ und die alten, bisherigen Formulare mit „2022“. Ich werde Sie nicht durcheinanderbringen mit „bis zum 21.12.2022“ und „ab dem 22.12.2022/1.12.2023“.
  • Sofern die Nutzung des Vollstreckungsformulars und der Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.6.2024 gestellt werden.
  • Das neue Beratungshilfeabrechnungsformular gilt allerdings erst ab dem 1.3.2023.

Für heute sende ich Ihnen viele liebe Grüße,

Ihre/eure

Konstanze Haltt

Youtube-Kanal von Konstanze Halt zur Vollstreckung und mehr